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   OVG Niedersachsen, 23.08.2002 - 8 LA 79/02   

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OVG Niedersachsen, 23.08.2002 - 8 LA 79/02 (https://dejure.org/2002,24905)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.08.2002 - 8 LA 79/02 (https://dejure.org/2002,24905)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. August 2002 - 8 LA 79/02 (https://dejure.org/2002,24905)
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  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.2002 - 8 LA 79/02
    Eine Abweichung setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem obergerichtlich aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt ( vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.1995 - 4 B 187.95 - Beschl. v. 29.8.1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997 S. 3328; Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 12 Rn. 36 ff.).
  • BVerwG, 06.12.1995 - 4 B 187.95

    Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht genügender Darlegung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.2002 - 8 LA 79/02
    Eine Abweichung setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem obergerichtlich aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt ( vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.1995 - 4 B 187.95 - Beschl. v. 29.8.1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997 S. 3328; Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 12 Rn. 36 ff.).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.05.1990 - 6 A 163/88

    Kostentragung für Liegenschaftsvermessung;; Gebührenschuldner; Gesamtschuldner;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.2002 - 8 LA 79/02
    Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil die erstinstanzliche Entscheidung entgegen der Annahme der Klägerin von den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 25. Mai 1990 ( 6 A 163/88 ) und vom 25. April 1989 ( 1 A 164/87 ) nicht abweicht.
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